RS OGH 1990/10/17 3Ob572/90, 5Ob77/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §886
MRG §16 Abs6

Rechtssatz

§ 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. Selbst die Schriftform nach § 886 ABGB und damit erst recht die mildere Form eines Schreibens kann aber durch die strengere Form der Zustellung einer Klage ersetzt werden. Es muß auch für das im § 16 Abs 6 MRG vorgesehene Schreiben über das Erhöhungsbegehren gelten, daß die Zustellung der das Erhöhungsbegehren enthaltenden Klage diese Form ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 572/90
    Veröff: WoBl 1991,124
  • 5 Ob 77/98d
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 77/98d
    Vgl auch; nur: § 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: § 14d Abs 4 WGG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017252

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00572_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten