RS OGH 1990/10/31 11Os110/90 (11Os111/90), 12Os47/17d

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Norm

StGB §125
StGB §129 Z2

Rechtssatz

Bei dem in § 129 Z 2 StGB umschriebenen Aufbrechen eines Behältnisses kann eine der typischen Tathandlungen auch im Einschlagen oder Zerschlagen der betreffenden Umschließung bestehen, ohne den Charakter eines die diebische Sachwegnahme bezweckenden gewaltsamen Vorgehens gegen das Zugriffshindernis zu verlieren. Eine dabei verwirklichte Zerstörung des Behältnisses stellt eine konsumierte Begleittat des Einbruchsdiebstahls dar, solange der Beschädigungsvorsatz des Täters mit dem Diebstahlsvorsatz einhergeht und auf Ermöglichung oder Erleichterung der Sachwegnahme abzielt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 110/90
    Entscheidungstext OGH 31.10.1990 11 Os 110/90
  • 12 Os 47/17d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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