RS OGH 1990/11/15 7Ob596/90, 2Ob295/97i, 6Ob99/98x

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

ABGB §186a

Rechtssatz

Das Gesetz räumt den Eltern, die vor dem Pflegschaftsvertrag obsorgeberechtigt waren, ein relatives Vetorecht ein. Dieses Vetorecht der Eltern kann nur dann übergangen werden, wenn durch seine Berücksichtigung (durch die dann unterbleibende Obsorgeübertragung) des Kindeswohl gefährdet wäre. Dies muß jedoch ausdrücklich feststehen. Hiemit soll sichergestellt werden, daß Personen, die elterliche Rechte einmal gehabt haben und dadurch die Naheverhältnis zum Kind gewonnen haben, sich der Obsorgeübertragung (wirksam) widersetzen können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 596/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 596/90
    Veröff: SZ 63/204 = IPRax 1992,106 = ZfRV 1991,476 (H Pichler)
  • 2 Ob 295/97i
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 295/97i
    nur: Das Gesetz räumt den Eltern, die vor dem Pflegschaftsvertrag obsorgeberechtigt waren, ein relatives Vetorecht ein. Dieses Vetorecht der Eltern kann nur dann übergangen werden, wenn durch seine Berücksichtigung (durch die dann unterbleibende Obsorgeübertragung) des Kindeswohl gefährdet wäre. (T1)
  • 6 Ob 99/98x
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 99/98x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048860

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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