Norm
ABGB §186aRechtssatz
Das Gesetz räumt den Eltern, die vor dem Pflegschaftsvertrag obsorgeberechtigt waren, ein relatives Vetorecht ein. Dieses Vetorecht der Eltern kann nur dann übergangen werden, wenn durch seine Berücksichtigung (durch die dann unterbleibende Obsorgeübertragung) des Kindeswohl gefährdet wäre. Dies muß jedoch ausdrücklich feststehen. Hiemit soll sichergestellt werden, daß Personen, die elterliche Rechte einmal gehabt haben und dadurch die Naheverhältnis zum Kind gewonnen haben, sich der Obsorgeübertragung (wirksam) widersetzen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048860Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_001