RS OGH 1991/1/10 Ds15/90, Ds2/92 (Ds3/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §97 Abs1
StPO §175 Abs1
StPO §176 Abs1

Rechtssatz

Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (§ 97 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden (vgl auch § 208 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 210 Abs 4 StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen.

Entscheidungstexte

  • Ds 15/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 15/90
    Veröff: EvBl 1991/98 S 425
  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92
    nur: An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen. (T1) Beisatz: Allenfalls mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Ratskammerbeschluß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097496

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0000DS00015_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten