RS OGH 1991/2/27 2Ob8/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

StVO §76 III

Rechtssatz

Ein Fußgänger darf, auch wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind und das Gehen am äußersten Fahrbahnrand daher gestattet ist, die Fahrbahn nicht überraschend betreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075635

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0020OB00008_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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