Norm
DSG §3 Z3Rechtssatz
Der Begriff Auftraggeber im Sinne § 3 Z 3 DSG setzt kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis voraus. Begriffswesentlich ist nur, daß der zu beurteilende Rechtsträger selbständig die alleinige Entscheidung über den Einsatz einer bestimmten EDV trifft, wobei die Selbständigkeit seiner Entscheidung nicht durch jede an ihm gerichtete dahingehende Willensäußerung eines anderen in Frage gestellt wird, sondern lediglich durch eine solche, die schwergewichtig darauf abzielt. Unter diesen Voraussetzungen ist demnach ein Rechtsträger auch dann, wenn er im Rahmen eines ihm von einem anderen erteilten (zivilrechtlichen) Auftrags eine automationsunterstützte Datenverarbeitung selbst durchführt, Auftraggeber im datenschutzrechtlichen Sinn; auf Rechtsträger, die von anderen mit deren Buchhaltung betraut werden, trifft das in der Regel schon deswegen zu, weil ihre Klienten auf die Art von deren Bearbeitung üblicherweise keinen Einfluß nehmen, also ihrerseits nicht selbst Auftraggeber sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054140Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_002