RS OGH 1991/4/26 2Ob521/91

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Norm

JN §28
JN §96

Rechtssatz

Die Deviseninländereigenschaft des Klägers und die devisenbehördliche Bewilligung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfte durch die Österreichische Nationalbank stellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Widerklage eine ausreichende Inlandsbeziehung dar, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046557

Dokumentnummer

JJR_19910426_OGH0002_0020OB00521_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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