RS OGH 1991/4/30 5Ob109/90

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Die Frage einer Entschädigungszahlung würde sich nur dann stellen, wenn die Veränderung des Mietgegenstandes bei billiger Abwägung aller Interessen dem Mieter zwar zumutbar wäre, dennoch aber wesentliche Beeinträchtigungen bestehen blieben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069480

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB00109_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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