RS OGH 1991/4/30 5Ob12/91, 5Ob46/95

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §26 Abs1

Rechtssatz

In § 26 MRG ist die Abgeltung für besondere Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters (neben dem von diesem zu bezahlenden Hauptmietzins) ausdrücklich als Komponente der vom Untermieter zu zahlenden Gegenleistung genannt; daher ist auch das vom Untervermieter für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände begehrte Entgelt im Verfahren nach § 37 MRG zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070333

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB00012_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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