Norm
MRG §26 Abs1Rechtssatz
In § 26 MRG ist die Abgeltung für besondere Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters (neben dem von diesem zu bezahlenden Hauptmietzins) ausdrücklich als Komponente der vom Untermieter zu zahlenden Gegenleistung genannt; daher ist auch das vom Untervermieter für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände begehrte Entgelt im Verfahren nach § 37 MRG zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070333Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00012_9100000_002