RS OGH 1991/5/2 7Ob541/91, 5Ob526/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1991
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Norm

EO §379 Abs4 B
EO §379 ABs4 F1

Rechtssatz

Diese Bestimmung entzieht grundsätzlich Sicherstellungen auf Liegenschaften dem Sicherungsverfahren zugunsten von Geldforderungen. Eine einstweilige Verfügung in Betreff unbeweglicher Sachen ist auch dann unzulässig, wenn es sich um die Sicherung eines Anspruches handelt, der seinem Wesen nach eine Geldforderung ist, obwohl dieser Anspruch anders bezeichnet wird. Wird zugunsten einer Geldforderung ein exekutives Pfandrecht auf einer Liegenschaft begründet, ändert dies den Charakter der Forderung als Geldforderung nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 541/91
    Veröff: EvBl 1991/193 S 824
  • 5 Ob 526/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95
    nur: Diese Bestimmung entzieht grundsätzlich Sicherstellungen auf Liegenschaften dem Sicherungsverfahren zugunsten von Geldforderungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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