RS OGH 1991/5/7 14Os42/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Norm

StPO §258

Rechtssatz

Vorfälle, welche bei mitabgeurteilten Taten in der Hauptverhandlung erörtert wurden, sind keineswegs mit einem Beweisverwertungsverbot - auch soweit sie diese Taten nicht betreffen - belegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098274

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0140OS00042_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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