Norm
BSVG §123 Abs1Rechtssatz
Bei der "dauernden Erwerbsfähigkeit" im Sinne der §§ 123 Abs 1 und 124 Abs 1 BSVG bzw der §§ 132 Abs 1 und 133 Abs 1 GSVG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung bei dem Versicherten zumutbarer Behandlung voraussichtlich nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, liegt noch keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vor. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist vom Kläger zu verlangen, daß er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085883Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_010OBS00156_9100000_001