RS OGH 1991/6/18 4Ob537/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

ABGB §97
ABGB §834

Rechtssatz

Im bloßen Verlassen der gemeinsamen Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch einen Ehegatten und Unterlassen weiterer Verwaltungshandlungen kommt keine schlüssige Benützungsregelung in der Form zum Ausdruck, daß der zurücbleibende Ehegatte nunmehr berechtigt wäre, die ganze Liegenschaft allein zu benützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009657

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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