RS OGH 1991/7/10 1Ob530/91, 4Ob535/94, 3Ob554/94, 1Ob2287/96x, 6Ob177/98t, 5Ob102/01p, 2Ob136/01s, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §1090 IIIb
ABGB §1445

Rechtssatz

Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 530/91
    Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849
  • 4 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
    Veröff: SZ 67/72
  • 3 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
    Auch; nur: Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. (T1)
  • 1 Ob 2287/96x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2287/96x
    Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis. (T2)
  • 6 Ob 177/98t
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 177/98t
    nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T3)
    Beisatz: Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht. (T4)
  • 5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. (T5)
  • 2 Ob 136/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
    Auch; Beisatz: Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (§ 1445 ABGB) erloschen. (T6)
  • 5 Ob 223/04m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
    Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mietmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft. (T7)
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Vgl auch; nur: Ist ein Objekt aber an mehrere Mitmieter in Bestand gegeben, ist ein solches Mietverhältnis ein einheitliches, ungeteiltes Gesamtmietverhältnis und besteht nicht aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T8)
    Beisatz: Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. (T9)
  • 5 Ob 135/09b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 135/09b
    Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T10)
  • 5 Ob 145/13d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 145/13d
    Vgl auch
  • 5 Ob 54/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 54/16a
    Vgl auch
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2018/65
  • 5 Ob 156/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 156/18d
    Auch; nur T3; nur T8; Beis wie T10
  • 5 Ob 56/20a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 5 Ob 56/20a
    Vgl; Beis wie T9
  • 9 Ob 19/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 Ob 19/21s
    nur T2; nur T3; nur T7; nur T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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