RS OGH 1991/7/17 15Os83/91

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Veröffentlicht am 17.07.1991
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Norm

SGG §12 ID
StGB §15 B3

Rechtssatz

Von einer Tatausführung des Inverkehrsetzens von Suchtgift unmittelbar vorangehenden Handlung kann keine Rede sein, wenn die handelnde Person über das Suchtgift noch nicht verfügt, sondern auf die Suchtgiftüberlassung durch einen tatplanmäßig eingeschalteten Mittelsmann warten muß, der seinerseits das Deliktsobjekt ebenfalls noch nicht besitzt, sondern es erst auf dem Postweg erhalten soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088102

Dokumentnummer

JJR_19910717_OGH0002_0150OS00083_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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