RS OGH 1991/7/25 7Ob555/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

ABGB §1299 C
RAO §11 Abs2

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt muß stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im § 11 Abs 2 RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038747

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00555_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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