RS OGH 1991/7/25 7Ob545/91

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

ABGB §521 C

Rechtssatz

Das Recht des Ausgedingsberechtigten, eine Person in die Ausgedingswohnung aufzunehmen, gilt nicht für nur scheinbare Lebensgefährten, also wenn nur eine flüchtige Bekanntschaft vorliegt, und zu vermuten ist, daß einer Person mit der Möglichkeit des Wohnens nur eine Gefälligkeit gewährt werden soll. Damit würde eine unzulässige Ausweitung des Wohnrechtes gegenüber dem Eigentümer geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011859

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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