Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Das Recht des Ausgedingsberechtigten, eine Person in die Ausgedingswohnung aufzunehmen, gilt nicht für nur scheinbare Lebensgefährten, also wenn nur eine flüchtige Bekanntschaft vorliegt, und zu vermuten ist, daß einer Person mit der Möglichkeit des Wohnens nur eine Gefälligkeit gewährt werden soll. Damit würde eine unzulässige Ausweitung des Wohnrechtes gegenüber dem Eigentümer geschaffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011859Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_001