Norm
WaffG §25 Abs1Rechtssatz
Nach § 25 Abs 1 WaffG trifft für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082175Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0110OS00070_9100000_001