RS OGH 1991/9/18 1Ob598/91, 4Ob69/92 (4Ob70/92), 3Ob229/05f, 4Ob14/18i

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

RAO §8

Rechtssatz

Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. Die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, ist hingegen keine anwaltliche Leistung im Sinne des § 8 RAO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
    Vgl auch; nur: Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. (T1)
  • 3 Ob 229/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 229/05f
    Vgl auch; Beisatz: Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht. (T2)
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beisatz: Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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