RS OGH 1991/9/26 6Ob607/91, 4Ob2307/96k, 6Ob35/00s, 6Ob1/00s, 7Ob315/01a, 6Ob12/03p, 6Ob202/04f, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

KSchG §1

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 607/91
    Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = RdW 1992,75 = ÖBA 1992,578
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 6 Ob 35/00s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 35/00s
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
  • 7 Ob 315/01a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
    Beisatz: Eine Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers kann aber nicht angenommen werden, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T1) Veröff: SZ 2002/18
  • 6 Ob 12/03p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 12/03p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 202/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 202/04f
  • 3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T2)
    Veröff: SZ 2007/26
  • 8 Ob 91/09d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 91/09d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T3)
  • 6 Ob 105/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter?Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T4)
  • 1 Ob 99/10f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 99/10f
    Beis wie T1
  • 2 Ob 169/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
    Vgl Beis wie T1; Vgl aber Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T5)
    Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T6)
    Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer?Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T7)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T8)
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/30
  • 3 Ob 34/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/72
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher? bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T9)
    Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T10)
    Veröff: SZ 2013/122
  • 8 Ob 72/14t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t
    Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. (T11)
  • 6 Ob 170/14i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 170/14i
    Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis ausdrücklich gegenteilig T2; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T12)
    Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T13)
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 161/15k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 161/15k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 95/16p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 95/16p
    Vgl; Beis wie T9 nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher? bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. (T14)
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beide Bürgen waren jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der Erstbeklagte darüber hinaus Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und der Zweitbeklagte Minderheitsgesellschafter mit 49 %, sodass sie beide nicht als Verbraucher anzusehen sind, zumal sich für eine (allfällige) Dominanz des Erstbeklagten gegenüber dem Zweitbeklagten keine Anhaltspunkte finden (Ablehnung von 2 Ob 169/11h, wonach für die Unternehmerqualifikation eine Beteiligung von zumindest 50 % erforderlich sei). (T15)
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T11 nur: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T16)
  • 6 Ob 14/18d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 14/18d
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: 40%-Gesellschafter, der auch Geschäftsführer und unternehmens­intern der „Chef“ war, als Unternehmer qualifiziert, zumal der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorsah. (T17)
  • 8 Ob 34/18k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 34/18k
    Vgl
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Vgl auch; Beisatz: Betreiber des Unternehmens ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden. Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen. (T18); Veröff: SZ 2018/112
  • 6 Ob 88/21s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 88/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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