RS OGH 1991/10/30 1Ob25/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

AHG §1 Cd14
WRG §130
WRG §133

Rechtssatz

Ein Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muß bei Anwendung des maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt geben, die sich anläßlich der Probenziehung ergeben und die für die Laboruntersuchung von Bedeutung sein können. Arbeitsteilung (Probenziehung einerseits, Laboruntersuchung andererseits) kann kein Grund dafür sein, den bei der Probenziehung gewonnenen Kenntnisstand derart zu "verdünnen", daß im Laboratorium nur mehr eine ungezielte Routineuntersuchung durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049929

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00025_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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