RS OGH 1991/11/27 3Ob518/91 (3Ob519/91), 8Ob505/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

ABGB §648
ABGB §726

Rechtssatz

Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß § 726 letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben, weshalb sie § 648 ABGB nicht zu unterstellen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012581

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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