Norm
ABGB §648Rechtssatz
Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß § 726 letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben, weshalb sie § 648 ABGB nicht zu unterstellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012581Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010