RS OGH 1991/12/2 Bkd1/91, 9Bkd3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1991
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §21
DSt 1872 §36 Abs5

Rechtssatz

Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht deckungsgleich mit der des Anklägers im Strafprozeß: Der Kammeranwalt ist nicht gleich jenem Träger des Anklagerechts, sodaß in seinem Schlußantrag, einen Freispruch zu fällen, kein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) erblickt werden kann.

Entscheidungstexte

  • Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 02.12.1991 Bkd 1/91
  • 9 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 22.11.2004 9 Bkd 3/04
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055493

Dokumentnummer

JJR_19911202_OGH0002_000BKD00001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten