Norm
DSt 1872 §21Rechtssatz
Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht deckungsgleich mit der des Anklägers im Strafprozeß: Der Kammeranwalt ist nicht gleich jenem Träger des Anklagerechts, sodaß in seinem Schlußantrag, einen Freispruch zu fällen, kein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) erblickt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055493Dokumentnummer
JJR_19911202_OGH0002_000BKD00001_9100000_001