RS OGH 1991/12/4 9ObA212/91

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

ArbVG §95

Rechtssatz

Es ist allgemein anerkannt, daß bei entsprechender Organisation und Institutionalisierung auch Werkswohnungen Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG sein können. Die Vergabe dieser Wohnungen an die Arbeitnehmer ist dabei als Akt der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung anzusehen; bedient sich der Arbeitgeber dazu einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wird diese zur Wohlfahrtseinrichtung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 212/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 212/91
    Veröff: JBl 1992,803 = Arb 10980 = RdW 1992,245 = ecolex 1992,259 = ecolex 1992,260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051127

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00212_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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