RS OGH 1991/12/10 10ObS311/91, 10ObS43/91 (10ObS44/91), 10ObS95/03y, 10ObS75/09s

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

ASVG §100 Abs1 lita
ASVG §107
ASVG §144 Abs3

Rechtssatz

Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom Versicherungsträger entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG erloschen war. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem Versicherungsträger daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des § 107 ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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