Norm
ABGB §1422Rechtssatz
§ 1422 ABGB hat den Zweck, (durch das Abtretungsverlangen) einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen und dadurch zu vermeiden, daß der Zahlungsempfänger durch Zustimmungsverweigerung den Rechtsübergang verzögern kann. Der Schutz des § 1422 ABGB soll also gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033401Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_005