RS OGH 1992/1/23 12Os95/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Norm

StPO §143

Rechtssatz

Im Fall der Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung in bezug auf ein Sparbuch ist der Untersuchungsrichter nach § 143 Abs 2 erster Satz StPO auch dazu legitimiert, die Bank für den Fall der (anläßlich der Vorlage von Sparbüchern regelmäßig aktuell werdenden) Erlangung eines die Herausgabe der in Beschlag zu nehmenden Urkunde ermöglichenden Gewahrsams daran zu deren Ausfolgung an das Gericht zu verpflichten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 12 Os 95/91
    Veröff: EvBl 1992/97 S 417 = JBl 1993,798 = ÖBA 1992,380 (ablehnend Doralt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097392

Dokumentnummer

JJR_19920123_OGH0002_0120OS00095_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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