RS OGH 1992/2/18 4Ob106/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1992
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Norm

UrhG §4
UrhG §73

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Videokassette" hat sich, wenngleich sie vordergründig nur auf ein bestimmtes Trägermaterial (Videoband) bezogen ist, im Verkehr (auch) als Bezeichnung für Filme, die zur Veräußerung (oder Vermietung) an die Allgemeinheit bestimmt sind ("Videoprogramme"), durchgesetzt. "Videokassetten" können daher Kinofilme, spezielle Videofilme oder Musikvideos enthalten. In allen diesen Fällen handelt es sich um Tonfilme, die entweder Filmwerke im Sinne der § 1 Abs 1, § 4 UrhG sein können oder jedenfalls als Laufbilder (Kinematographische Erzeugnisse) Leistungsschutz gemäß §§ 73 bis 75 UrhG genießen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/91
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 106/91
    Veröff: GRURInt 1992,932 = WBl 1992,241 = MR 1992,119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076348

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00106_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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