Norm
GewO 1973 §51 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der "gewerblichen Arbeit" ist weit zu verstehen; er umfaßt nicht nur die Lieferung von Sachen (auf Grund eines Kaufvertrages) oder die Herstellung eines Werkes (auf Grund eines Werkvertrages), sondern auch die Verrichtung von Dienstleistungen und hier wieder insbesondere die Vornahme von Vermittlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061433Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_004