Norm
GewO 1973 §51 Abs1Rechtssatz
Das Ausführen bestellter gewerblicher Arbeiten im Inland ist durch ausländische Gewerbetreibende nur bei (materieller) Gegenseitigkeit zulässig; außerdem darf es sich nicht um Arbeiten handeln, die Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind. Solche Arbeiten dürfen in Österreich von ausländischen Gewerbetreibenden überhaupt nicht ausgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061441Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_005