RS OGH 1992/2/25 4Ob23/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

GewO 1973 §51 Abs1

Rechtssatz

Das Ausführen bestellter gewerblicher Arbeiten im Inland ist durch ausländische Gewerbetreibende nur bei (materieller) Gegenseitigkeit zulässig; außerdem darf es sich nicht um Arbeiten handeln, die Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind. Solche Arbeiten dürfen in Österreich von ausländischen Gewerbetreibenden überhaupt nicht ausgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Veröff: EvBl 1992/136 S 587 = ÖBl 1992,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061441

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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