RS OGH 1992/2/25 4Ob23/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

GewO 1973 §51 Abs1

Rechtssatz

§ 51 Abs 1 GewO ist auch auf einmalige Handlungen im Inland anzuwenden. Die Bestimmungen regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen ausländische Gewerbetreibende im Inland tätig werden dürfen, und geht daher von einer (regelmäßigen) gewerbsmäßigen Tätigkeit dieser Personen im Ausland aus; die inländische Tätigkeit braucht in diesem Fall nur eine einmalige Handlung sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Veröff: EvBl 1992/136 S 587 = ÖBl 1992,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061427

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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