RS OGH 1992/3/18 13Os77/91

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

FinStrG §9
FinStrG §33 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeitgebers, Dienstgebers oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des § 25 Abs 1 EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung in Ansehung von durch Untreue (§ 153 StGB) erlangten Vermögenswerten ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 77/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 77/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086827

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0130OS00077_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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