RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob16/94, 4Ob9/96, 4Ob273/00a, 4Ob221/03h, 4Ob181/04b, 4Ob221/07i, 4Ob170/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92
    Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176
  • 4 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 16/94
    Auch; Beisatz: Pizzaflitzer (T1)
  • 4 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 9/96
  • 4 Ob 273/00a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 273/00a
    Auch; nur: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. (T2)
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    Beisatz: Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. (T3)
    Beisatz: Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. (T4)
  • 4 Ob 181/04b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 181/04b
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 221/07i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 221/07i
    nur: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des benützten Werkes verblassen. (T5)
  • 4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    Beisatz: Durch Computeranimation gealtertes Portraitfoto als freie Benützung. (T6)
    Veröff: SZ 2008/31
  • 4 Ob 102/08s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 102/08s
    Beis wie T6
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 190/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 190/12p
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 21/18v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 21/18v
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Vgl
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Vgl; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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