TE Vwgh Beschluss 2004/3/25 AW 2004/07/0018

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI E und der DI A, beide vertreten durch Dr. E und Dr. R, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Jänner 2004, Zl. WA 1-W-41. 795/1-04, betreffend Festlegung eines Beitragsschlüssels und Vorschreibung von Instandhaltungskosten nach § 50 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: L Wasserwerksverein, zu Handen Dr. G, Rechtsanwalt), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Antragsteller (im Instanzenzug) unter Zugrundelegung eines Beitragsschlüssels von 3,8 % zur Kostentragung der Instandhaltung des K-Baches gemäß § 50 WRG 1959 für die Jahre 1999 bis 2001 verpflichtet und jeweils die Zahlung konkreter Beträge vorgeschrieben.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Antragsteller damit, dass sie keineswegs zahlungsunwillig seien, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um Beitragsleistungen für länger zurück liegende abgeschlossene Perioden handle, dass weder öffentliche noch sonstige Interessen einem Aufschub entgegenstünden, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet wäre, dass aber die Entrichtung der nun auferlegten Zahlungen die Antragsteller "nicht unwesentlich belasten" würde.

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen machen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines für sie unverhältnismäßigen Nachteiles nicht geltend. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem die Antragsteller zu Geldleistungen verpflichtet wurden, so genügen die Antragsteller dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung ihres Antrages nur dann, wenn sie ihre finanziellen Verhältnisse durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartun (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Eine Begründung des Antrages, die sich - wie hier - in der Behauptung des Vorliegens einer "nicht unwesentlichen Belastung" erschöpft, erfüllt das Konkretisierungsgebot nicht; vor dem Hintergrund der ausdrücklich erwähnten nicht gefährdeten Einbringlichkeit der Zahlungen wird damit das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070018.A00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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