RS OGH 1992/5/27 3Ob56/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §245
EO §352

Rechtssatz

Hat das Exekutionsgericht die Versteigerungsbedingungen für eine gemeinschaftliche Liegenschaft im Verfahren nach § 352 EO schon durch Beschluß festgestellt, so ist für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung auf keinen Fall mehr Raum. Dies gilt nicht nur für die Versteigerungsbedingungen, die schon im Teilungsverfahren festgestellt wurden, sondern in gleicher Weise für die erst im Exekutionsverfahren festgestellten Versteigerungsbedingungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004364

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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