TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/26 2004/02/0034

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

EURallg;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §1 Abs4;
FSG 1997 §30;
KFG 1967 §73;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0036 2004/02/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerden des HF in G, vertreten durch Mag. Lukas Held, Rechtsanwalt in Graz, Schlögelgasse 1, gegen die drei Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark jeweils vom 8. April 2002, Zl. UVS 303.8-10/2001-9 (hg. Zl. 2004/02/0034), Zl. UVS 303.8-11/2001-9 (hg. Zl. 2004/02/0035), und Zl. UVS 303.8-14/2001-9 (hg. Zl. 2004/02/0036), jeweils betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den oben zitierten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 8. April 2002 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG für schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er zu bestimmten (verschiedenen) Zeitpunkten an näher umschriebenen Orten ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten (gültigen) Lenkberechtigung gewesen sei (da ihm diese mit einem näher zitierten Bescheid entzogen worden sei - ergänzender Spruchteil in der Beschwerdesache zur hg. Zl. 2004/02/0034).

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges beschlossen, sie zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten keine österreichische Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 FSG hatte (weil sie ihm vorher entzogen worden war), er beruft sich allerdings auf § 1 Abs. 4 erster Satz FSG, wonach eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellten Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt ist; näherhin verwies der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf eine diesbezügliche, von einer niederländischen Behörde ausgestellte Lenkberechtigung.

Aus der Verhandlungsschrift über die am 8. April 2002 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung (eine solche wurde - anders als in den den hg. Erkenntnissen vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0079, und vom heutigen Tag, Zl. 2004/02/0030, denselben Beschwerdeführer betreffend - durchgeführt) geht diesbezüglich hervor, es werde "einvernehmlich" (mit dem Beschwerdeführer) festgestellt, dass der niederländische "Führerschein" des Beschwerdeführers "auf Grund einer österreichischen Lenkberechtigung ausgestellt" worden sei. In diesem (niederländischen) Führerschein finde sich das Ausstelldatum vom "23.5.1989" sowie ein Gültigkeitsende mit "1.4.2031", das sei ein Tag nach dem 70. Geburtstag des Beschwerdeführers. Die Frist "23.5.1999" beziehe sich auf die Bestimmungen des niederländischen Führerscheinrechtes, demzufolge alle 10 Jahre das Foto zu wechseln sei.

Im jeweils angefochtenen Bescheid finden sich unter Bezugnahme auf diese Berufungsverhandlung unter "festgestellter Sachverhalt" folgende Ausführungen:

Bedingt durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Niederlanden sei die ursprünglich in Österreich ausgestellte Lenkberechtigung nach Abgabe des österreichischen Führerscheines auf den angeführten niederländischen Führerschein umgeschrieben worden. Dies sei am 23. Mai 1989 erfolgt und der niederländische Führerschein habe eine Gültigkeit bis 23. Mai 1999. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, innerhalb der Gültigkeit der niederländischen "Lenkberechtigung" (Anm.: gemeint wohl: des Führerscheines) diese(n) verlängern zu lassen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer noch über eine aufrechte Lenkberechtigung in Österreich verfügt hätte. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß § 73 KFG auf die Dauer von 33 Monaten, somit endgültig entzogen worden sei, könne der niederländische Führerschein, möge er jetzt gültig sein oder nicht, keinen Beweis dafür liefern, dass der Beschwerdeführer rechtens Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe.

Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde rechtlich dahin beurteilt, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer ehemals bestehenden österreichischen Lenkberechtigung einen niederländischen Führerschein ausgestellt bekommen habe. Zwischenzeitlich sei ihm die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden und der niederländische Führerschein dokumentiere daher ein nicht mehr existierendes Recht, Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, vertritt sie doch offenbar den durch keine österreichische Vorschrift (auch eine niederländische führt die belangte Behörde insofern nicht an) gedeckte Rechtsansicht, durch den Entzug der österreichischen Lenkberechtigung erlösche eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates (hier: der Niederlande) ausgestellte Lenkberechtigung von selbst. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Verfahren gemäß § 30 FSG hinzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020034.X00

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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