RS OGH 1992/7/14 4Ob533/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1336 B
ABGB §1336 E

Rechtssatz

Ist die Vertragsstrafe wegen endgültiger Nichterfüllung geschuldet und ist die Erfüllung möglich, dann darf sie nur anstelle der Erfüllung verlangt werden; der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem auf die Vertragsstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032085

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0040OB00533_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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