RS OGH 1992/8/31 EKM16410/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1992
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art8 IV3a
StPO §149a Abs1
StPO §149b Abs2

Rechtssatz

EKMR 31.8.1992, 16410/90 (Beschwerde gg Österreich)

§ 149 a Abs 1 und § 149 b Abs 2 StPO enthalten einschränkende Bedingungen und verfahrensmäßige Sicherungen für die Zulässigkeit einer geheimen Telefonüberwachung. Der Bf war der Begünstigung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten verdächtig, und er wurde in der Folge von der Telefonüberwachung verständigt und erhielt Gelegenheit zur Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen. Unter diesen Umständen war die geheime Überwachung nicht unverhältnismäßig.

Veröff: ÖJZ 1993,37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten