Norm
B-VG Art21 Abs1Rechtssatz
Die im Vlbg LandesbedienstetenG getroffene Regelung, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von zwanzig Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe bindet, unterscheidet sich vom diesbezüglichen Bundesrecht so gravierend, daß sie geeignet ist, den Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst wesentlich zu behindern. Sie erscheint mit § 21 Abs 1 2.Satz B-VG daher nicht vereinbar. Antrag an den VfGH auszusprechen, daß die Wortfolge "Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land" in § 132 Abs 1 des Vlbg LandesbedienstetenG, LGBl 1988/1, verfassungswidrig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043296Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_005