RS OGH 1992/9/22 14Os93/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §26 Abs1
WaffG §11 Abs1 Z5
WaffG §36 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Wurfstern ist im Katalog der verbotenen Waffen (§ 11 WaffG) nicht angeführt, weshalb der Besitz eines solchen nicht strafbar ist. Wurde jedoch ein Wurfstern zur Begehung einer (anderen) strafbaren Handlung verwendet, so unterliegt er der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB, weil ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082019

Dokumentnummer

JJR_19920922_OGH0002_0140OS00093_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten