Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Ein Wurfstern ist im Katalog der verbotenen Waffen (§ 11 WaffG) nicht angeführt, weshalb der Besitz eines solchen nicht strafbar ist. Wurde jedoch ein Wurfstern zur Begehung einer (anderen) strafbaren Handlung verwendet, so unterliegt er der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB, weil ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082019Dokumentnummer
JJR_19920922_OGH0002_0140OS00093_9200000_001