RS OGH 1992/9/29 10ObS231/92, 10ObS84/14x

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ASVG §175
ASVG §175 Abs6

Rechtssatz

Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 231/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 231/92
  • 10 ObS 84/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 84/14x
    Auch; nur: Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, schließt selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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