RS OGH 1992/10/13 5Ob143/92, 5Ob507/96, 1Ob274/02d, 5Ob114/08p, 5Ob131/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ABGB §424
GBG §26 Abs2

Rechtssatz

Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis; auch in einer einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, liegt ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung, bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 143/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 143/92
  • 5 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 507/96
    nur: Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis. (T1); Beisatz: Hier: Rechtsgrund für den mittelbaren Eigentumserwerb. (T2); Beisatz: Kraft Privatautonomie können dies auch atypische Erwerbsgründe sein; selbst bloße Sicherungsabreden sind im Gesetz als taugliche Titel für den Eigentumserwerb anerkannt, sodaß Treuhandvereinbarungen einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb abgeben können. (T3)
  • 1 Ob 274/02d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 274/02d
    nur T1
  • 5 Ob 114/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 114/08p
    Vgl; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen. (T4); Bem: § 433 ABGB iVm § 4 UHG. (T5)
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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