RS OGH 1992/10/29 8Ob635/92

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §364 Abs1 B4

Rechtssatz

Beim Eindringen des roten Tennissands auf das Nachbargrundstück handelt es sich um eine dem § 364 Abs 1 erster Satz ABGB zu unterstellende mittelbare Einwirkung, vergleichbar der Einwirkung durch Rauch oder Gase; für das Unterbleiben dieser Einwirkung muß also nur dann gesorgt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt; es ist jedenfalls nicht üblich, daß z.B. Gartenmöbel von rotem Staub bedeckt und deshalb jeweils vor ihrer Benützung gereinigt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010601

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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