Norm
ABGB §364 Abs1 B4Rechtssatz
Beim Eindringen des roten Tennissands auf das Nachbargrundstück handelt es sich um eine dem § 364 Abs 1 erster Satz ABGB zu unterstellende mittelbare Einwirkung, vergleichbar der Einwirkung durch Rauch oder Gase; für das Unterbleiben dieser Einwirkung muß also nur dann gesorgt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt; es ist jedenfalls nicht üblich, daß z.B. Gartenmöbel von rotem Staub bedeckt und deshalb jeweils vor ihrer Benützung gereinigt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010601Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_003