Norm
ABGB §905 Abs1 ICRechtssatz
Die Einschulung und Einweisung des Personals des Bestellers bei einem Softwarevertrag hat, wie sich aus der Natur und dem Zweck dieser Nebenleistung im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB ergibt, im Betrieb des Bestellers, in dem die zu bedienende EDV - Anlage eingesetzt wird, zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017648Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00547_9100000_001