RS OGH 1992/11/10 4Ob546/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §903 Satz3

Rechtssatz

Daß eine von § 903 letzter Satz ABGB abweichende Parteiendisposition schon aus jeder datumsmäßigen Fixierung eines Endtermins herausgelesen werden könnte (so Schimann/Binder aaO § 903 Rz 9 unter fälschlicher Berufung auf SZ 42/26, welcher eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung zugrunde lag), trifft so allgemein nicht zu. Allerdings sind auch konkludente gegenteilige Parteiendisposition möglich, welche nach der Art der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Terminisierung an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017527

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00546_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten