RS OGH 1992/11/11 9ObA166/92, 9ObA20/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Für die Ermittlung des für die Zeit der Nichtarbeit zu berücksichtigenden gebührenden Überstundenentgeltes ist das für die Überstunden, die während des Beobachtungszeitraumes geleistet wurden, gebührende Entgelt durch die Zahl der Normalarbeitsstunden, die während der Zeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit im Beobachtungszeitraum angefallen sind, zu teilen. Nur so kann die durchschnittliche Erhöhung des Entgeltes durch während der Zeit der tatsächlichen Arbeit regelmäßig geleistete Überstunden ermittelt werden, die entsprechend dem Ausfallprinzip die Grundlage für die Ermittlung des Entgeltes für die Zeit der Nichtarbeit bildet. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 166/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
    Veröff: ZAS 1993/15 S 184
  • 9 ObA 20/99b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
    nur: Für die Ermittlung des für die Zeit der Nichtarbeit zu berücksichtigenden gebührenden Überstundenentgeltes ist das für die Überstunden, die während des Beobachtungszeitraumes geleistet wurden, gebührende Entgelt durch die Zahl der Normalarbeitsstunden, die während der Zeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit im Beobachtungszeitraum angefallen sind, zu teilen. Nur so kann die durchschnittliche Erhöhung des Entgeltes durch während der Zeit der tatsächlichen Arbeit regelmäßig geleistete Überstunden ermittelt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058658

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00166_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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