RS OGH 1992/11/24 5Ob147/92, 5Ob291/98z, 5Ob161/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §18
MRG §37
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z1
MRG §37 Abs3 Z2
MRG §37 Abs3 Z3
MRG §37 Abs3 Z12
MRG §45

Rechtssatz

Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§§ 18 ff, 45 MRG) auch die Interessen der übrigen Hauptmieter des Hauses und kann daher nur in einem Verfahren ergehen, dem alle Hauptmieter beigezogen wurden. Folgerichtig darf das Gericht (die Schlichtungsstelle) unbeschadet einer dem § 37 Abs 3 Z 12 letzter Halbsatz MRG gerecht werdenden Allparteieneinigung über die kategoriebegründenden Umstände immer nur die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie einer Wohnung mit Rechtskraftwirkung für alle Hauptmieter eines Hauses feststellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 147/92
    Veröff: WoBl 1993,118 (Würth)
  • 5 Ob 291/98z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 291/98z
    Beisatz: Das in § 18 MRG geregelte Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten hat nach den dort geregelten Grundsätzen zu erfolgen und ist auch bezüglich der Ermittlung der fiktiven "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" einer Parteiendisposition nicht zugänglich. Selbst wenn es außerhalb dieses Verfahrens zwischen einem Hauptmieter und dem Vermieter zu einer "Vereinbarung" über die Einstufung in eine bestimmte Ausstattungskategorie gekommen wäre, ist dennoch die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie dem Anhebungsverfahren zugrundezulegen. (T1)
  • 5 Ob 161/06x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 161/06x
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070151

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00147_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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