RS OGH 1992/11/24 4Ob74/92, 4Ob311/98h, 4Ob20/00w, 4Ob5/00i, 4Ob207/03z, 4Ob22/04w, 4Ob208/06a, 4Ob2

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

AMG §1 Abs3 Z3
AMG §5

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 74/92
    Veröff: ÖBl 1993,68
  • 4 Ob 311/98h
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 311/98h
    nur: Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. (T1)
  • 4 Ob 20/00w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 20/00w
    Auch
  • 4 Ob 5/00i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 5/00i
  • 4 Ob 207/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 207/03z
    nur: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. (T2)
  • 4 Ob 22/04w
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 22/04w
    Beisatz: Weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. (T3); Beisatz: Verfehlt ist es, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen. (T4)
  • 4 Ob 208/06a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 208/06a
  • 4 Ob 213/06m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
    Beisatz: Hier: Cellulitemittel. (T5); Veröff: SZ 2007/59
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Auch
  • 4 Ob 117/16h
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 117/16h
    Auch; Beis ähnlich wie T3

Schlagworte

Präsentationsarzneimittel, Unklarheitenregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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