RS OGH 1992/12/15 4Ob111/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

MedienG §1 Z8

Rechtssatz

"Medieninhaber" (Verleger) ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Der Begriff des Medieninhabers bezieht sich somit auf Fälle, in denen die Massenherstellung oder Massenverbreitung von einem Unternehmen ausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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