RS OGH 1992/12/16 3Ob572/92, 8Ob612/93, 8Ob170/99d, 9Ob58/03z, 6Ob34/11k

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

ABGB §458
EO §135

Rechtssatz

Nur wenn es der Schutz des Erstehers erforderte, könnte ihm analog eine Devastationsklage zustehen; dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Ersteher zur Zeit der Abgabe seines Anbotes das Bestandverhältnis bekannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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